1884. 131
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stüch vom Jahre 1884.
X XXVIII. Ausführungs-Verordnung
vom 10. Oktober 1884 zu dem Gesetze gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884.
Zur Auoführung des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und zu
sährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Neichoges.-Bl. S. 61)
wird mit höchster Genehmigung der enssn Folgendes bestimmt:
1.
Zur Ertheilung der nach 8. E dieses Gesehes erforderlichen polizeilichen
Genehmigung sind die Fürstlichen Landrakhsämter, in den Städten Rudolstadt und
Frankenhausen die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Beschwerde gegen eine ver-
sagende Verfügung (§. 3 des Gesetzes) geht an das zuständige Landrathsamt be-
zichungsweise an das Ministerium als Aufsichtsbehörde.
8. 2.
Der Vertrieb von Sprengstoffen darf nur an solche Personen erfolgen, welche
im Besitze einer der im §. 1 Absaß 1 des Gesetzes gedachten Genehmigungen sind.
Rudolstadt, den 10. Oktober 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Füestl. Schwarzb. Rudolst. Gesetztammlung. XIV. 21
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. Oktober 1884.