Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 135 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stüch vom Jahre 1884. 
NXXXI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. November 1884. 
betreffend die Aufnahme einer Statistik der öffentlichen Armenpflege. 
Auf Anordnung des Bundesrathes findet im Gebiete des deutschen Reiches 
die Aufnahme einer Statistik der öffentlichen Armenpflege für das Kalenderjahr 
1885 sta 
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit höchster Ge. 
nehmigung Serenissimt bestimmt, was folgt: 
8. 1. 
Die Aufnahme der Statistik erfolgt nach Mahgabe der nachstehend abgedruckten 
Anlseikung in der Weise, daß für jeden Armenverband über jede von demselben 
im Jahre 1885 unterstüßte Person eine Zählkarte (A) und über die Aus- 
gaben zu Zwecken der öffentlichen Armenpflege, das Erstaktungowesen in Armensachen 
und die Armenstreitsachen eine Nachweisung (B) ausgefüllt wird. 
Zählkarte und Nachweisung sind in je einem Musterformulare nachstehend 
abgedruckt. 
8. 2. 
Die Ausfüllung der Zählkarten und Nachweisungen für die Ortsarmenverbände 
liegt denjenigen Stellen ob, welche nach §. 2 des Gesetzes vom 23. Jmi 1871 
Fue lll. Schwarzb.-Audolsl. Gr Püaammlung. XI.V. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. norenos 1884.
	        
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