136 1884.
(Gesetz Samml. S. 63), betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und nach der Verordnung ven demselben
Tage, betreffend die Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfebedürftiger (Gesetz-
Samml. S. 71) zur Verwaltung der öfsentlichen Armenpflege berufen sind.
Für den Landarmenverband erfolgt die Ausfüllung bei dem Fürstlichen
Ministerium.
. 3.
Die zur Aufnahme der Statislik erforderlichen Formulare erhalten die Ge-
meindebehörden und Gutsbezirksvorstände durch die Fürstlichen Landrathsämter.
8. 4.
Die Orksarmenverbände haben forgfältig darauf zu achten, daß für jeden
einzelnen im Laufe des Jahres 1885 vorkommenden Umierstützungefall alsbald beim
Eintrikt desselben diejenigen Erhebungen angeslellt und notirt werden, welche zur
Ausfüllung der Zählkarte erforderlich sind.
Ergeben sich im Laufe des Jahres Nenderungen in den Verhältnissen, so sind
dieselbrn auf der betrefsenden Zählkarte zu bemerken. Nach Lane der Umslände
kann in einem solchen Falle auch eine neue Zählkarte - unter Fleichzeitiger Ver-
nichtung der srüher ausgeslellten — ausgefüllt werden.
Die ausgefüllten Zählkarten sind sorgsältig aufzubewahren, nach Jahresschluß
in alphabelischer Neihensolge die Namen der Unterstütten zu ordnen, mit sortlaufen.
den Nummemn zu versehen und in einem Umschlag zu verpacken, auf welchem der
Name des Ortsarmenverbandes und die Zahl der Zählkarten zu bemerken ist.
8. 5.
Die Ausfüllung der Formulare für die Nachweisung B hat nach Jahresschluß
bezw. nach Legung der Nechnung für den Armenverband zu erfolgen. Es ist dafür
Sorge zu tragen, daß diese Rechnungslegung so schleunig wie möglich bewirkt werde.
KS. 6.
Spätestens bis zum 15. Februar 1886 sind die ausgefüllten Zählkarten und
Nachweisungen an das zuständige Landrathsamt einzusenden.
Ortsarmenverbände, bei welchen im Laufe des Jahres 1885 Unterstützungen
aus öffentlichen Armenmitleln nicht vorgekommen sind, haben je ein Exemplar der