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In den Ausgaben nicht nachzuweisen sind dagegen solche Unierstützungen,
welche ausdrücklich vorschußweise gewährt wurden, sowie solche Posten, welche lediglich
zum Zweck der Abrechnung oder zur Kontrole in den Rechnungen geführt werden,
wie zurückgezahlte Kapitalanleiben und ausgeliehene Kapitalien. Nechnungsvorschüsse
aus früheren Jahren, auf das folgende Jahr zu übertragende Kassenbeslände und
Ueberschüsse des Rechnungsjahres, alo unbeibringlich zum Abgang geschriebene Ein.
nahmeposten u. s. w.
S. 8.
Einzahlungen nud Erstaltungen (Nr. U der Nachweisung
Durch die Einträge unter Nr. II der Nachweisung sollen die nöthigen Daten.
gegeben werden, um die Zahl der von den Armenverbänden aus eigenen Mitteln
unterstützten Personen, sowie die von ihnen aus eigenen Mitteln zu Zwecken
der Armenpflege gemachten Auswendungen zu ermitteln.
Zu diesem Zwecke sind alle Personen, für deren Unterstützung Zahlungen an
andere Armenverbäude geleistet bezw. von anderen Armenverbänden eingegangen sind.
oder für welche Erslatiungen gewährter Umerstützungen Kaattgesunden haben, bei
Nr. I1 1 und 2 nachzuweisen, und zwar jede solche Person, auch wenn mehrere der-
arlige Zahlungen für sie erfolgt sind, von jedem betheiliglen Armenverbande nur
einmal. Dabei handelt es sich immer nur um die selbstunterstützten Personen.
nicht um die mitunterstützten, welche vielmehr in diesen Spalten ganz außer Ansatz#
bleiben.
Ferner sind Zahlungen an andere Armenverbände zum Zwecke der unmittel.
baren Verabfolgung seitens derselben an die zu Unterstützenden oder deren Vertreter.
sowie Erstallungen an andere Armenverbände für seitens derselben geleislete Aus-
gaben lediglich bei Nr. U 1, also nicht bei Nr. I1 2 aufimführen; diesen Ausgaben
gegenüber sind die von anderen Armenverbänden empfangenen Zahlungen zur Ver-
abfolgung an Arme, sowie von anderen Armenverbänden oder sonst empfangene
Nückerstattungen geleisteter Ausgaben bei Nr. 11 2 bis 11 in Einnahme nachzuweisen.
Die Zahl der von dem Armenwerbande aus eigenen Mitteln unterstützten
Personen (Selbstunterstüpte) muß sich ergrben, wenn man die Zahl der auage-
süllten Zählkarten und die in die „Nachweisung“ bei Nr. II.1I eingetragene Zahl
der Unteistützten addirt und von der Summe die in der „Nachweisung“ bei Nr. II
angegebene Zahl der Unterstützten abzieht. Cnutsprechend ergeben sich die für die