Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

144 1884. 
In den Ausgaben nicht nachzuweisen sind dagegen solche Unierstützungen, 
welche ausdrücklich vorschußweise gewährt wurden, sowie solche Posten, welche lediglich 
zum Zweck der Abrechnung oder zur Kontrole in den Rechnungen geführt werden, 
wie zurückgezahlte Kapitalanleiben und ausgeliehene Kapitalien. Nechnungsvorschüsse 
aus früheren Jahren, auf das folgende Jahr zu übertragende Kassenbeslände und 
Ueberschüsse des Rechnungsjahres, alo unbeibringlich zum Abgang geschriebene Ein. 
nahmeposten u. s. w. 
S. 8. 
Einzahlungen nud Erstaltungen (Nr. U der Nachweisung 
Durch die Einträge unter Nr. II der Nachweisung sollen die nöthigen Daten. 
gegeben werden, um die Zahl der von den Armenverbänden aus eigenen Mitteln 
unterstützten Personen, sowie die von ihnen aus eigenen Mitteln zu Zwecken 
der Armenpflege gemachten Auswendungen zu ermitteln. 
Zu diesem Zwecke sind alle Personen, für deren Unterstützung Zahlungen an 
andere Armenverbäude geleistet bezw. von anderen Armenverbänden eingegangen sind. 
oder für welche Erslatiungen gewährter Umerstützungen Kaattgesunden haben, bei 
Nr. I1 1 und 2 nachzuweisen, und zwar jede solche Person, auch wenn mehrere der- 
arlige Zahlungen für sie erfolgt sind, von jedem betheiliglen Armenverbande nur 
einmal. Dabei handelt es sich immer nur um die selbstunterstützten Personen. 
nicht um die mitunterstützten, welche vielmehr in diesen Spalten ganz außer Ansatz# 
bleiben. 
Ferner sind Zahlungen an andere Armenverbände zum Zwecke der unmittel. 
baren Verabfolgung seitens derselben an die zu Unterstützenden oder deren Vertreter. 
sowie Erstallungen an andere Armenverbände für seitens derselben geleislete Aus- 
gaben lediglich bei Nr. U 1, also nicht bei Nr. I1 2 aufimführen; diesen Ausgaben 
gegenüber sind die von anderen Armenverbänden empfangenen Zahlungen zur Ver- 
abfolgung an Arme, sowie von anderen Armenverbänden oder sonst empfangene 
Nückerstattungen geleisteter Ausgaben bei Nr. 11 2 bis 11 in Einnahme nachzuweisen. 
Die Zahl der von dem Armenwerbande aus eigenen Mitteln unterstützten 
Personen (Selbstunterstüpte) muß sich ergrben, wenn man die Zahl der auage- 
süllten Zählkarten und die in die „Nachweisung“ bei Nr. II.1I eingetragene Zahl 
der Unteistützten addirt und von der Summe die in der „Nachweisung“ bei Nr. II 
angegebene Zahl der Unterstützten abzieht. Cnutsprechend ergeben sich die für die
	        
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