Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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Die Gerichte und Staatsanwälte wollen nicht unterlassen, gleichzeitig mit der 
an den Beamten ergehenden Ladung auch eine entsprechende Benachrichtigung an 
die vorgesetzte Behörde desselben zu richten. 
Rudolstadt, den 6. November 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XXXIV. Gesetz 
vom 28. November 1884, 
betreffend eine Zusatzbestimmung zu dem Nachtragsgesetze vom 
15. März 1879 zum Gesetze vom 27. December 1870 zum Schutze 
der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was solgt: 
1. 
Der §. 13 des Nachtragsgesetzes vom 15. März 1879 (Ges-S. S. 80) zu 
dem Gesetze vom 27. December 1870 zum Schutze der Holzungen, Baumpflan- 
zungen, Wiesen, Felder und Gärten erhält solgende Zusatzbestimmung: 
„Das in der Berufungsinstanz erkennende Gericht entscheidet in allen 
Fällen in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.“ 
Art. 2 
tt. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort mit der Publikation in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Iusiegel. 
So geschehen 
Rudolstad t, den 28. November 1884. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
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