Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

id 1884. 
XXXV, Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. December 1881|. 
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Frauen- 
Verein in Frankenhausen betreffend. 
Nachdem Seine Durchlaucht der regierende Fürst beschlossen haben, dem in 
Frankenhausen bestehenden Franenvereine auf dem Grunde des unter dem heutigen 
Tage beslätigten Statute die Rechte einer jurislischen Person zu verleihen, so bringen 
wir diese Höchste Entschließung Serenissimi andurch zur öffentlichen Kenntniw. 
Rudolstadt, den 12. December 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Aiĩ XXXVI. Verordnung 
vom 12. December 1884, 
einen Nachtrag zu der Verordnung vom 26. August 1879 über den 
Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Folge der bei dem Bundes 
rathe getroffenen Vereinbarung nachträglich zu der erordunng vom 26. August 
1879, den Verkehr mit Sprengstoffen - (Ges. S. S. 463) bestimmt, was folgt: 
Der §. 2 der Verordnung erhält shenden Zusaß: 
„Jedoch sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zuge- 
lassenen Stoffe auch zur Versendung auf Landwegen zuzulassen.“
	        
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