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Geräthschaften, die mit faulen oder eitrigen Stoffen in Berührung gekommen,
müssen vor weiterem Gebrauche erst mit kochendem Wasser abgebrüht und dann
desinsicirt werden.
Zu den Waschungen der Kreisenden und den aufsaugenden Unter- oder Vor-
lagen ist kein Schwamm, sondern mr Wundwatte zu benutzen.
Nach der Niederkunft sind die Geschlechtstheile der Entbundenen auszuspülen
und mit der zweiprozentigen Lösung zu waschen und dies ist, so lange es nöthig,
läglich zu wiederholen.
Beim Besuche der Gebärenden oder Wöchnerinnen hat die Hebamme stets ihr
Lehrbuch und den Hebammenkalender mit sich zu führen.
7) Zu s§. 20 Nr. 6 der Instiraktion.
Beim Eintritt einer fieberhaften Wochenbettserkrankung hat die Hebamme die
in ihren Lehrbüchern und namentlich im Kalender für Hebammen enthallenen Rein.
lichkeitsvorschriften und Vorsichtsmaßregeln streng zu beobachten und durchzuführen.
Bei Verdacht auf ansteckendes Wochenbettfieber hat sie die sofortige Zuziehung eines
Atztes zu veranlassen und, wenn dieser den Verdacht bestätigt, den Bezirkephysikus
zu benachrichtigen.
Rnudolstadt, den 1. Februar 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
X VIII. Nachtrag
zu der Verordnung vom 2. November 1875, die Ausführung des
Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, vom 22. Febr. 1884.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi erhält die Verordnung vom 2. No-
vember 1875, die Ausführung des Reichs. Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend
(Gesetz Samml. S. 209), folgenden Zusatz.
Zu §. 3.
Die von den Standesbeamten bis zum 31. Jannar jeden Jahres dem Land-
rathsamte zu überreichenden Verzeichnisse der während des abgewichenen Jahres ge-