Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

156 1884. 
Daneben wird für die Saale auf die Zeit vom 15. October bis einschließlich 
14. December jeden Jahres eine Schonzeit für den Laschs festgesetzt, während 
welcher Zeit auch alle dem Lachsfange dienenden oder ihn ermöglichenden Fischerei- 
Vonichtungen (Selbstfänge, fesistehende und sogenannte schwimmende Netze bezüglich 
Hamen und dergleichen) beseitigt bezw. abgestellt sein müssen. 
Rudolstadt, den 12. December 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
XXXVIII. Verordnung 
vom 22. December 1884, 
die Feier der Sonn-, Fest= und Bußtage in der Stadt und Altstadt 
Frankenhausen betreffend. 
Nachdem in der Stadt Frankenhausen der sonntägige Nachmittagsgottesdienst 
von 1 auf 5 Uhr verlegt worden ist, haben Serenissimus für die Stadt und Alt- 
stadt Frankenhausen bestimmt, was folgt: 
8. 1. 
Bezüglich der durch die §§. 5. 6, 7 und 13 der Verordnung vom 9. März 
1855, die Feier der Sonn., Fest, und Bußtage betreffend, (Ges. S. S. 49) vor- 
geschriebenen Beschränkungen des gewerblichen und öffentlichen Verkehrs während 
des Nachmittagsgottesdienstes oder nach demselben tritt an die Stelle dieses Zeit- 
punktes der Ablauf der zweiten Nachmittagsstunde. 
. 2. 
Auf die später als Nachmittags 2 Uhr stattfindenden öffenklichen Gottesdienste 
finden nur die Beschränkungen des §. 9 der Verordnung vom 9. März 1855 
Anwendung.
	        
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