Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 15 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1884. 
  
& XI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. Februar 1884, 
die Dienstanweisung für die Fürstlichen Bezirks-Physiker betreffend. 
Die mit höchster Genehmigung Serenissim erlassene Dienstanweisung für 
die Fürstlichen Bezirks, Physiker vom heutigen Tage wird in dem nachstehenden Ab- 
duucke zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 3. Februar 1884. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Dienstanweisung für die Fürslichen Bezirks-hyflker. 
i Erunne 
Die oberste Leitung des Medizinalwesens im Lande führt das Fürstliche Mini- 
sterium. Innerhalb der einzelnen Verwallungsbezirke wird die Medizinalpolizei von 
den Fürstlichen Landrathsämtern unter Oberaussicht des Ministeriums gehandhabt. 
Die Landrathsämter haben sich dabei der Beihülfe der ihnen beigeordneten Medizi- 
nalbeamten, insbesondere der Fürstlichen Bezirks-hysiker zu bedienen. 
Die Physiker als solche sind Staatsdiener; sie werden durch Delrt angestellt 
Färsll. Schwarzb., Rudolst. Gesesammlung. XI/ 
Ausgegeben in Nudolsadt am 16. unt 1884.
	        
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