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und mittelst des allgemeinen Staatsdiener= Eides verpflichtet. Sie erhalten einen
sesten Wohnsitz innerhalb ihres Bezirks angewiesen und beziehen eine feste Besol-
dung. Gegen diese haben sie die sanitäts= und medizinalpolizeilichen Geschäfte ihres
Amtes unentgeltlich zu verrichten. (Vergleiche auch §. 11.) Bei amttlichen
Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnorts erhalten sie die gesetzlichen Tage-
gelder und Transportkostenvergütung.
Die Physiker haben zugleich die Obliegenheiten der Gerichlsärzte innerhalb
ihres Bezirks zu erfüllen. Sie sind als solche nicht öffentliche Beamte, sondern ge-
richtliche Sachverständige; sie beziehen als solche nicht Besoldung, sondern die gesetz-
lichen Verrichtungogebübren, Tagegelder und Transporkkosten-Vergütung nach Maß-
gabe des §. 13 der Gebühren Ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30.
Juni 1878 (Reichsges-Bl. S. 173) und des Gesetzes, die Medizinaltaxe betreffend,
vom 21. Februar 1873 (G.-S. S. 27).
83.
Da die Physiker die Rechte und Pflichten der Staatsdiener haben, so finden
auf sie die über den Staatsdienst erlassenen gesetzlichen Vorschristen Anwendung,
namentlich:
1) die Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 und vom 10. Mai
1858 (G. S. 1850, S. 399 und 1858, S 119).
2) die Witlwen und Weiseupensionsgesetze vom 13. März 1858, 15. Mai
1874 und 12. Dezember 1881 (G. S. 1858, S. 17, 1874, S. 39 und
1881, S. 72),
3) * Gesetze über die Pensionsanslalt für Wittwen und Waisen vom 2. März
842, 9. Dezember 1859, 21. Februar 1873 und 20. Oktober 1880
4½ 1812, S. 57, 1859, S. 161, 1873. S. 12 und 1880, S. 114).
S. 4.
Allgemeine Verpflichtungen.
Die allgemeine Verpflichtzung des Physikus besleht in der sachverständigen Mit-
wirkung bei der Handhabung der Sanitäts= und Medizinal-Polizei innerhalb des
ihm zugewiesenen Bezirks und in der sachverständigen Berathung der zuständigen
Verwallungs und Gerichtsbehörden in den zu seinem Wirkungslreise gehörigen An-