1884. 19.
3) die Verordnung vom 23. Jannar 1881, über die Untersuchung des Fleisches
auf Finnen (.## 23 der Landeszeitung) zu beachten.
8. 10.
Strafbare Handlungen gegen Leben und Gesundheit.
Der Physikus hat alle strafbaren Handlungen gegen das menschliche Leben und
die menschliche Gesundheit, die zu seiner Kenntniß kommen, sosern ihre slrafrechtliche
Verfolgung nicht den Antrag des Verletzten vorausseht, bei der Staatsanwaltschaft
zur Anzeige zu bringen. Auch hat er solche Personen, die sich ohne staatliche Ap-
probation mit Ausübung der Heilkunde befassen, besonders zu beobachten, um das
öffentliche Gesundheitswohl und die Einzelnen gegen Beschädigungen, namentlich
durch Unkennmiß und Unerfahrenheit, thunlichst zu schützen.
.11.
Krankheitsfälle 9. Gendarmeric-Corps.
Der Physikus hat die an seinem dienstlichen Wobnüitze slationirten Gendarmen
in Krankheitssällen unentgeltlich ärztlich zu behandeln.
8. 12.
Geilleskranke, Blinde, Tanbstumme 2c.
Auch den Geisteskranken, Taubstummen, Blinden, Epileptischen, Krüppeln und
unheilbaren Siechen des Bezirks hal der Physikus seine Aufmerksamkeit zuzuwenden
und alljährlich ein Verzeichniß derselben zugleich mit dem von ihm zu erstattenden
Sanitätsberichte (§. 21) an das Minislerium einzureichen.
Das Verzeichniß hat nachzuweisen:
1) Namen der Kranken,
2) Wohnort,
3) Alter,
4) Krankheitsform,
5) Krankheitsursache,
6) Zeit der Entstehung der Krankheit,
7) Behandlung und Verwahrung.
Befinden sich in dem Bezirke Geisteskrauke, welche die öffentliche Sicherheit
gefährden oder unrichlig behandelt werden, so hat der Physikus dahin zu wirken,
daß sie entweder in Privathäuser in gehörige Verwahrung gebracht und zweckdien-
lich behandelt oder einer Irrenheilanstalt überwiesen werden.