Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

20 1884. 
8. 13. 
alsenkinder. 
Ferner hat der Physikus die von dem Landrathsamle in dem Begzirke unler 
gebrachten Waisenkinder in Bezug auf ihren Gesundheitszusland und ihre Verpfle- 
gung im Auge zu behalten und die dabei wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten oder 
sonstigen Mißstände bei dem Landrathsamte zur Anzeige zu bringen. 
8. 14. 
Aerzte, Wundärzte, Heildlener. 
Die Aerzte und Wundärzte des Bezirks sind zwar dem Physikus nicht unter- 
slellt; dieser hat aber die zu seiner Kenntniß gelangenden etwaigen groben Versehen 
und Vergehungen derselben in Ausübung ibrer Praxis zur Anzeige zu bringen. 
Auch ist er verpflichtet. Anzeigen und Mittheilungen der Medicinalpersonen, welche 
für das Sanitätswesen von Interesse sind, entgegenzunehmen und zu berücksichtigen, 
bezüglich das Weitere desbalb zu veranlassen. 
Der Physikus bat die Prüfung derjenigen Personen vorzunehmen, die sich zur 
Ausübung der niederen Chirurgie im Sinne des §. 3 der Verordnung vom 31. Juli 
1868 (G.-S. S. 377), als Heildiener oder Heilgehülfen (Bekanntmachung vom 
I. November 1879 — Landeszeitung W## 260) — im Bezirke niederlassen wollen. 
8. 15. 
Apotheken. 
Das Apothekerwesen ist durch landes, und reichsgesetzliche Vorschriften geregelt. 
Dahin gehören insbesondere: 
1) in Bezug auf die Errichtung, den Betrieb und die Beaussichtigung der 
Avotheken, sowie den Verkehr mit Arzneimitteln 
a) die Apotheker-Ordnung vom 27. Januar 1841 (G.S. S. 46), 
b) die Verordnung, brtussen, den Verkehr mit Arzneimitteln vom 4. Ja- 
muar 1875 (N.G.-Bl. S. 5), 
JD) die Verordnung vom 23. ! 1882, betrefsend die Pharma- 
copoen Gormanicn (G.-S. S. 16 
2) in Bezug auf das #pacherm.rnsimgenein: 
a) die Bekanntmachungen des Reichskanzlers, die Prüsung der Apotheker 
betreffend, von 5. März 1875, vom 4. Februar und 25. Dezember
	        
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