Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 23 
Auf Veranlassung der zuständigen Behörden haben die Physiker namentlich 
auch die Letchenscksau und die Leichenöffnung vorzunehmen. (Strasprozeß · Ordnung 
8 8. 
8. 21. 
Jahresberichte. 
Abgesehen von den in schleunigen und dringenden Fällen sofort zu erstattenden 
Anzeigen und Einzelberichten hat der Physikus innerhalb der ersten drei Monate 
des Jahres einen generellen und summarischen Bericht über seine Dienstthärigkeit 
und die gemachten Beobachtungen im verflossenen Jahre an das Ministerium zu er- 
statten. Derselbe wird bei dem Landrathsamte eingereicht und von diesem mit den 
eigenen Bemerkungen dem Ministerium übergeben. 
Der Bericht soll sich auf folgende Gegenstände erstrecken: 
I. Allgemeine Charakteristik der Witterungsverhältnisse und Einfluß derselben auf 
die Gesundheit der Menschen und Thiere im Allgemeinen. 
II. Allgemeiner Krankheitszustand. 
1) epidemische, endemische, kontagiöse Krankheiten mit namentlicher Angabe der 
Verbreitung des Typhus, der Dyphieritis, des Scharlachfiebers, der Pocken, 
der Syphilis und Krätze, 
2) bemerkenswerthe sporadische Krankheiten, 
3) bemerkenswerthe geburtshüfliche Fälle, 
4) bemerkenswerthe chirurgische Fälle, 
5) bemerkenswerthe Verletzungen und Unglückssälle mit namentlicher Berück. 
sichtigung der vorgekommenen Fälle vom Biß toller Hunde. 
III. Medizinal Polizeiwesen. 
1) Bäder und öffentliche Badeanstalten, 
2) Imenwesen, 
3) Apothekenwesen, 
4) Reitung von Scheintodten, 
5) Mahregeln zur Tilgung oder Minderung allgemeiner Krankheiten oder Krank- 
heitsursachen, 
6) Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, 
7) Vergehungen wider die Medizinalgesetze. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung. XIV. 5
	        
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