Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

24 1884. 
IV. Verhalten der Medizinalpersonen. 
Bemerkungen über das verdienstliche oder tadelnswerthe Benehmen Einzelner 
und sonstige bemerkenswerthe Wahrnehmungen. 
V. Wissenschaftliche Mittheilungen, betreffend medizinische, naturwissenschaftliche, 
chemische, physikalische Versuche und Beobachtungen und Entdeckungen, die für die 
medizinische Kunst und Wissenschaft von Interesse sind. 
VI. Vorschläge zu Abänderungen und Verbesserungen der Medizinalgesetzgebung 
und der Medizinal-Einrichtungen. 
§. 22. 
Acuhere Geschäftoführung. 
Der Physikus hat bei seiner Geschäftsführung folgende formelle Vorschriften 
zu befolgen: 
1) Jede eingehende Dienstsache ist mit dem Datum des Eingangs zu versehen 
und in ein Buch (Registrande) einzutragen. Die Registranden-Formulare sind 
von dem Landrathsamte zu beziehen. Folgende Spalten derselben sind 
sorgfältig auszufüllen: 
Laufende Nummer. 
Tag des Eingangs, 
Kurzer Inhalt des Eingangs, 
Kurzer Inhalt der Verfügung, 
Tag des Abgangs der letzteren: 
2) Ueber alle sein Amt angehende Vorfälle und Verrichtungen hat der Physi- 
kus ein Tagebuch (Geschäftsjournal) zu führen. Von allen nur einiger- 
maßen wichiigen schristlichen Arbeiten sind Konzepte oder Nolizen zurückzu- 
behalten. 
3) In allen amtlichen Angelegenheilen hat sich der Physikus zum Untersiegeln 
und zum Verschluß von Schriftstücken und anderen dienstlichen Gegenständen 
des Dienstsiegels zu bedienen. Postsendungen sind nach den Bestimmungen vom 
24. Dezember 1869 (Rud. Wochenblatt Stück 104, Beilage) und nach den 
Ministerial--Bekanntmachungen vom 1. Juni 1878 (Wochenblatt Stück 132 
Beilage) und vom 15. März 1881 (Landeszeitung ### 69) zu behandeln. 
Sendungen, die ausschliehlich oder vorwiegend ein Interesse des Staates
	        
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