Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

30 1884. 
b) inwiesern nach Maßgabe des §. 85 die Statuten abzuändern seien; 
c) wie hoch das elwa vorhandene Vermögen sei und welche sonstigen außer- 
ordentlichen Hülfsquellen zur Verfügung slehen; 
4)) ob etwa schon feststehe, daß die Kasse nicht im Stande sein werde, den 
Anforderungen des Gesetzes in Anbetracht der Höhe der Unterstützungen 
(5§. 20, 26, 28). sowie des Reservesonds (§. 32) und der Höhe der 
Beiträge (F. 31, §. 47, Abs. 1 Nr. 2) zu genügen. 
6. Das Landrathsamt unterwirst die Statuten jeder einzelnen Kasse einer 
genauen Prüfung, um unter Berücksichtigung des gesetzlichen Maßltabes für die 
Krankenunterstützung und die Beiträge zu ermitteln, in welchen Beziehungen die 
Bestimmungen der Statuten mit den Vorschristen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 
1883 nicht im Einklang sich befinden. Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie 
die über den durchschnittlichen Tagelohn gelroffenen Feststellungen sind dem Kassen- 
vorstand, sowie ubschristlich der Gemeindebehörde nach Maßgabe der folgenden Vor- 
schriften mitzutheilen. 
7. Bei denjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Bestim- 
mungen zu Recht bestehenden anderen Hülfskassen, für welche ein Zwang zum 
Beitrikt nicht besteht, hat die Verfügung (Nr. 6) den Hinweis zu enthalten, daß 
es der Kasse zwar unbenommen bleibe, ihr Statut unverändert fortbestehen zu lassen, 
daß das letztere jedoch, wenn die Kasseumitglieder auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu 
der Hülfskasse von der Gemeindekrankenversicherung oder von der Vewflichtung, 
einer nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Juni 1883 errichteten Krankenkasse, mit 
Ausnahme der Knappschaftskassen, auzugehören, befreit sein sollen, gemäß §. 75 die 
in allgemeinen Umrissen zu bezeichnenden Abänderungen erfahren müsse. 
8. Auf die Angabe versicherungepflichtiger Personen, daß sie als Mitglieder 
einer dem §. 75 genügenden Hülsskasse von der Zugehörigkeit zur Gemeindekranken- 
versicherung oder von der Veryflichtung, einer anderen nach Maßgabe der Vor- 
schriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, befreit seien, haben die 
Gemeindebehörden und die Krankenkassen nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn 
glaubhaft nachgewiesen wird, daß die Hülsskasse dem §. 75 genügt. Wird dieser 
Nachweis nicht geführt, so hat bis auf Weiteres die Heranzlehung dieser Versiche- 
rungspflichtigen zur Gemeindekrankenversicherung oder zu der ihrer Beschäftigung 
entsprechenden Krankenkasse zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.