a2 1884.
Heslimmngen des Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen, wobei nach
3 ff. zu verfahren ist;
b. * Hrsch daß, falls in der angegebenen Frist weder das Eine noch
das Andere geschehe, an jenem Tage die Schließung der Kasse werde ein-
geleitet werden.
11. Soweit das Fortbestehen der Kassen nicht ausgeschlossen erscheint, muß
wegen Umarbeitung des Statuts, um dasselbe mit dem Gesetze vom 15. Juni 1883
in Einklang zu bringen, Verfügung ergehen.
12. Bei denjenigen Kassen mit Beitrittspflicht, welche neben den nach dem
Gesetze zulässigen Leistungen (F. 85, Abs. 4) Invaliden-, Wittwen= oder Waisen-
pensionen gewähren, ist in der zu erlassenden Verfügung darauf hinzuweisen, daß
Imaliden-, Wittwen- und Waisenpensionen vom 1. Dezember 1884 ab aus der
Kasse, welche als Krankenkasse fortbestehen bleibt, nicht mehr gewährt werden dürfen,
sondern von derselben abzuzweigen sind, und gleichzeitig wegen Umänderung des
Statuts und wegen Neukonstituirung der Kasse als Krankenkasse Anordnung zu
treffen.
3 V. Statutarische Bestimmungen.
13. Gemeinde-Statuten über die Erstreckung der Versicherungspflicht und über
die Beitragspflicht der Arbeitgeber (5§. 2, 52, 54) sind in zwei Exemplaren mit den
für die Prüfung der ordnungsmäßigen Abfassung erforderlichen Unterlagen durch
das Landrathsamt dem Ministerium einzureichen. Statutarische Bestimmungen über
die Erstreckung der Versicherungspflicht (. 2) müssen enthallen:
u. die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die
Versicherungspflicht erstreckt wird, und des örklichen Umfangs dieser Er-
streckung;
9. die Beslimmung darüber, wem die An- und Abmeldung der durch die sta-
tutarische Bestimmung der Versicherungspflicht unterstellten Personen, soweit
dieselben zur Gemeindekrankenversicherung oder zu einer Orlskrankenkasse
gehören (§. 49), obliegen soll;
c. die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber
verpflichtet sein sollen, die statutenmäßigen Kassenbeiträge für die der Ver-
sicherungspflicht unterstellten Personen vorbehaltlich der Verrechnung (F. 53)
einzuzahlen (F. 51), oder ob diese Einzahlung den Versicherten selbst ob-
liegen soll;