Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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handen sind und nicht gleichzeitig deren Auflösung herbeigeführt werden 
kann. 
16. Wenn von einer oder von mehreren Gemeinden eine Ortskrankenkasse errichtet 
werden soll, so hat die Gemeindebehörde oder diejenige Behörde, welcher für gemein- 
same Ortskrankenkassen mehrerer Gemeinden die Obliegenheiten der Gemeindebehörde 
übertragen werden, ein Kassenstatut entwersen zu lassen. Zur Erklärung über den 
Entwurf haben in der Regel die bei der Kasse betheiligten versicherungspflichtigen 
Personen und deren Arbeitgeber, welche zu diesem Zwecke auf ortsübliche Welse zu 
laden sind, unter Leitung eines Kommissars der Gemeindebehörde die von demselben 
zu bestimmende Zahl von Vertretern zu wählen. Werden Vertreter gewählt, so sind 
die Verhandlungen mit diesen unter Ausschluß der übrigen Betheiligten zu führen; 
ist die angeordnete Wahl von Vertretern nicht ersolgt, oder ist von den Be- 
theiligten oder von den gewählten Vertretern eine sachgemäße Acußerung nicht zu 
erlangen, so ist von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. 
Die Gemeindebehörde übersendet die aufgenommenen Verhandlungen, eine 
Uebersicht über die Anzahl der in den einzelnen Gewerbszweigen 2c., für welche die 
Kasse errichtet werden soll, im Kassenvezirk beschäftigten versicherungepflichtigen Per- 
sonen, sowie den Statutenentwurf in zwei Exemplaren mitlelst Berichts an das 
Landrathsamt. 
Der Bericht muß 
a. die gegen den Entwurf elwa erhobenen Widersprüche erläutern und angeben, 
inwiefern dieselben berücksichtigungswerth erscheinen; 
b. unter Beachtung der Bestimmungen in Nr. 4 die Nachweisung über den 
durchschniltlichen Tagelohn der in den betheiligten Gewerbspweigen 2c 
beschäftigten Personen oder, falls nach dem Statutentwurf die Beiträge 
und die Unterstützungen nach Klassen abgestuft werden sollen, über den 
durchschnittlichen Tagelohn dieser Klassen enthalten; 
anzeigen, ob der Kasse außer den Beiträgen sonstige Einnahmen zur Ver- 
sügung stehen werden. 
17. Das Landrathsamt prüft das Statut und beschließt über die Genehmigung 
desselben. Wird diese ertheilt, so ist das Kassenstatut auszufertigen, mit dem Ge- 
nehmigungsvermerk zu versehen und der Gemeindebehörde zur weiteren Veranlassung 
zu übersenden.
	        
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