Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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hat die Aufsichtsbehörde regelmäßig, im letzteren Falle aber erst dann Gebrauch zu 
machen, wenn eine Aufforderung an die Kassenorgane, ihre gesetzlichen oder statuten- 
mäßigen Obliegenheiten binnen einer hierzu zu bestimmenden Frist wahrzunehmen. 
erfolglos geblieben ist und Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes 
erfolglos vollstreckt worden sind. 
22. Die Aufsichtsbehörde hat nach ihrem Ermessen regelmähige Nevisionen. 
außerdem aber in jedem Jahr mindestens eine außerordentliche Revision aller Kassen- 
einrichtungen und der Kasse vorzunehmen, für die Abstellung der vorgesundenen 
Mängel Sorge zu tragen, nach Besinden die Bestrafung der Schuldigen herbeizu- 
führen, nach Maßgabe des §F. 42 den Zinsfuß für die bis zur Erstattung verun- 
treuter Kassengelder eintretende Verzinsung zu bestimmen und die Zinsbeträge von 
den Schuldnern nach §. 45 beizutreiben. Bei den Revisionen ist darauf zu achten, 
daß verfügbare Bestände auf die zugelassene Art zinsbar angelegt werden. 
VII. Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen. 
23. Wird für den Betrieb eines Unternehmers, welcher fünfzig oder mehr der 
Versicherungspflicht unterworfene Personen beschäftigt, von der Gemeinde, in deren 
Bezirk die Beschäftigung stattfindet, oder von der Ortskrankenkasse, welcher die be- 
schäftigten Personen angehören, die Errichtung einer Betriebs. (Fabrik.) Kranken- 
kasse beantragt, so hat das Landrathsamt eine Erörterung des Sachverhalts herbei- 
zuführen und anzuordnen, in welcher Weise bei derselben den Betheiligten oder 
deren Vertretern zur Aeußerung Gelegenheit zu geben ist. Erstreckt sich der Betrieb 
des Unternehmers über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so sind diese sämmtlich zu 
betheiligen. Die Aeußerung der Gemeindebehörden hat sich auch darauf zu er- 
strecken, wie hoch die Beiträge zu bemessen sind, welche dem Unlernehmer im Fall 
des §. 62 aufzuerlegen sein würden. 
Nach Abschluß der Verhandlungen entscheidet das Landrathsamt nach pflicht- 
mähigem Ermessen unter Abwägung der Interessen sämmtlicher Betheiligter über 
die Errichtung der Betriebs, (Fabrik.) Krankenkasse. Wird der Antrag abgelehnt, so 
sind die Antragsleller, sowie die betheiligten Gemeinden hiervon in Keuntniß zu 
setzen. Der Bescheid, durch welchen die Errichtung der Kasse angeordnet wird, isst 
dem Unternehmer unter Hinweisung auf die Vorschriften des §. 62 mit der Auf- 
sorderung mitzutheilen, binnen einer angemessenen, nach den Umständen festzusetzenden 
Frist zur Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile ein den Bestimmungen des Gesetzes
	        
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