Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

as 1884. 
Ob bei zeitweiliger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes 
von der Befugniß des §. 67 Gebrauch zu machen ist, hat das Landrathsamt unter 
Berücksichtigung der muthmaßlichen Dauer dieses Zustandes, des Interesses der 
Kassenmitglieder, der von dem Unternehmer gewährten Garantie und der sonstigen 
obwaltenden Verhältnisse sorgsaltig zu prüsen. 
26. Ein Unternehmer, welcher die Auflösung der für seine Betriebe erichteten 
Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse herbeiführen will, hat dem Landrathsamte die Zu, 
stimmung der Generalersammlung der Kasse nachzuweisen und eine Uebersicht über 
die Zahl der Kassenmitglieder, welche für den Fall, daß der Betrieb sich über die 
Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, nach diesen aufzustellen ist, sowie eine Ueber- 
sicht über die noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche und die vorhandenen 
Deckungsmittel einzureichen. 
Das Landrathsamt fordert die Vorstände derjenigen Gemeinden und Ortskranken. 
kassen, welchen im Fall der Auflösung die bioherigen Mitglieder der Betriebs, (Fabrik), 
Krankenkasse zuzuweisen sein würden, zu einer Aeußerung über den Antrag auf, 
stellt nach Ablauf der für dieselbe gestellten Frist unter Anhörung des Unternehmers 
sowie der Generalversammlung der Kasse den Sachverhalt fest und beschließt über 
die Auflösung oder Schließung der Kasse. 
27. Der Bescheid, welcher die Auflösung oder die Schließung ausspricht, muß 
enthalten: 
die Bestimmung des Tages, mit welchem die Mahregel in Kraft tritt, 
. die Bestimmung, daß an diesem Tage zur Deckung der bereils entstandenen 
Unterstützungeansprüche ein von der Aussichtsbehörde festzusetzender Betrag 
aus dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Rassenvermögen, und 
soweit dasselbe nicht ausreicht, von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln 
an die Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung abzuliefern sei, 
Bestimmungen über den Rest des Kassenvermögens und die Weitewersiche- 
rung der versicherungopflichtigen Kassenmitglieder, 
die Bestimmung über die Höhe der nach §. 68. Absatz 2 zu leistenden 
Beiträge, falls solche auferlegt werden sollen. 
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VIII. Banu-= und Innungs-Krankenkassen. 
28. Die Vorstände der Gemeinden haben von vorübergehenden Baubetrieben, 
welche in ihrem Bezirk unternommen werden und welche voraussichtlich fünfzig oder
	        
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