as 1884.
Ob bei zeitweiliger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes
von der Befugniß des §. 67 Gebrauch zu machen ist, hat das Landrathsamt unter
Berücksichtigung der muthmaßlichen Dauer dieses Zustandes, des Interesses der
Kassenmitglieder, der von dem Unternehmer gewährten Garantie und der sonstigen
obwaltenden Verhältnisse sorgsaltig zu prüsen.
26. Ein Unternehmer, welcher die Auflösung der für seine Betriebe erichteten
Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse herbeiführen will, hat dem Landrathsamte die Zu,
stimmung der Generalersammlung der Kasse nachzuweisen und eine Uebersicht über
die Zahl der Kassenmitglieder, welche für den Fall, daß der Betrieb sich über die
Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, nach diesen aufzustellen ist, sowie eine Ueber-
sicht über die noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche und die vorhandenen
Deckungsmittel einzureichen.
Das Landrathsamt fordert die Vorstände derjenigen Gemeinden und Ortskranken.
kassen, welchen im Fall der Auflösung die bioherigen Mitglieder der Betriebs, (Fabrik),
Krankenkasse zuzuweisen sein würden, zu einer Aeußerung über den Antrag auf,
stellt nach Ablauf der für dieselbe gestellten Frist unter Anhörung des Unternehmers
sowie der Generalversammlung der Kasse den Sachverhalt fest und beschließt über
die Auflösung oder Schließung der Kasse.
27. Der Bescheid, welcher die Auflösung oder die Schließung ausspricht, muß
enthalten:
die Bestimmung des Tages, mit welchem die Mahregel in Kraft tritt,
. die Bestimmung, daß an diesem Tage zur Deckung der bereils entstandenen
Unterstützungeansprüche ein von der Aussichtsbehörde festzusetzender Betrag
aus dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Rassenvermögen, und
soweit dasselbe nicht ausreicht, von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln
an die Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung abzuliefern sei,
Bestimmungen über den Rest des Kassenvermögens und die Weitewersiche-
rung der versicherungopflichtigen Kassenmitglieder,
die Bestimmung über die Höhe der nach §. 68. Absatz 2 zu leistenden
Beiträge, falls solche auferlegt werden sollen.
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VIII. Banu-= und Innungs-Krankenkassen.
28. Die Vorstände der Gemeinden haben von vorübergehenden Baubetrieben,
welche in ihrem Bezirk unternommen werden und welche voraussichtlich fünfzig oder