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mehr versicherungopflichtige Personen dauernd beschäftigen werden, dem Landraths-
amte Anzeige zu machen.
Darüber, ob bei derartigen Baubelrieben die Errichlung einer Baukrankenkasse
anzuordnen und etwaigen Anträgen der Bauherren wegen Uebertragung ihrer Ver-
pflichtungen auf Baunnternehmer zu enisprechen ist, hat das Landrathsamt nach
pflichtmäßigem Ermessen zu befinden. Die Verfügung, durch welche die Errichtung
der Kasse angeordnet wird, muß für die Einreichung eines dem Gesetze entsprechen-
den Kassenstatuts eine Frist festsetzen.
IX. Gemeindekrankenversicherung.
29. Gemeindebeschlüsse, welche eine Abänderung der Höhe der Beiträge oder
der Unterstützungen bezwecken (§§. 9, 10), sowie die nach §. 10, Absah 3 erlassenen
Verfügungen des Landrathsamts sind auf ortsübliche Weise zu veröffenklichen.
Uebereinstimmende Beschlüsse mehrerer Gemeinden über Einführung gemein-
samer Gemeindekrankenversicherung (5. 12) sind zu genehmigen, wenn besondere Be-
denken nicht entgegenstehen.
Dem Antrage einer Gemeinde auf Vereinigung mit benachbarten Gemeinden
zu gemeinsamer Gemeindekrankenwersicherung ist in der Regel stattzugeben, sobald
die Voraussetzungen des §. 13 erfüllt sind und ein Eingriff in andere derartige
Einrichtungen nicht zu besorgen ist. Vor Erlaß der Auordnung sind diejenigen Ge-
meinden, mit welchen die beantragende Gemeinde vereinigt werden soll, über die
Vereinigung, und alle betheiligten Gemeinden unter Vorlegung eines bezüglichen
Entwurfs über die für die Verwaltung der gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung
zu erlassenden Bestimmungen zu hören. Endgültige Anordnungen über die gemein.
same Gemeindekrankenversicherung sind auf übliche Weise zu veröffentlichen.
Die Auflösung bestehender Vereinigungen zu gemeinsamer Gemeindekranken-
versicherung (F. 14) ist nur zu genehmigen, wenn veränderte Umstände oder die
durch Erfahrung gewonnene richtigere Beurtheilung der Verhältnisse die Ueberzeugung
begründen, daß durch die Auflösung eine zweckmäßigere Aussührung des Gesetzes
ermöglicht wird. Für das Verfahren und die Veröffentlichung gelten die bei Er-
richtung der gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung maßgebenden Beslimmungen.
Rudolstadt, den 12. April 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.