Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

44 1884. 
auf diejenigen in 8. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ihrer 
Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus 
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt is, 
u auf Handlungs-Gehülfen und Lehrlinge, Gehülsen und Lehrlinge in 
Apotheken, 
. auf Personen, welche in anderen als den in §. 1 bezeichneten Transport. 
gewerben beschäftigt werden, 
Hauf Personen, welche von Gewerbetreibenden auherhalb ihrer Betriebs- 
stätten beschäftigt werden, 
auf selbstständige Gewerbelreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im 
Austrage und für Nechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung 
oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Haus- 
Industrie), 
auf die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter. 
Die auf Grund dieser Vorschrist ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen 
neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die An- 
wendung der Vorschriften des S. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die 
Verpflichtung zur An, und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung 
der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in 
der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen 
Form zu veröffentlichen. 
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8. 3. 
Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Neichs, eines Bundesstaales 
oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, finden die Be- 
stimmungen der §§. 1, 2 dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien, Personen 
welche im Krankheitsfalle mindesteus für dreizehn Wochen auf Verpflegung in der 
Familie des Arbeitsgebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes An- 
spruch haben. 
B. Gemeinde-Krankenversicherung. 
Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht 
einer Orts-Krankenkasse (. 16),
	        
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