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auf diejenigen in 8. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ihrer
Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt is,
u auf Handlungs-Gehülfen und Lehrlinge, Gehülsen und Lehrlinge in
Apotheken,
. auf Personen, welche in anderen als den in §. 1 bezeichneten Transport.
gewerben beschäftigt werden,
Hauf Personen, welche von Gewerbetreibenden auherhalb ihrer Betriebs-
stätten beschäftigt werden,
auf selbstständige Gewerbelreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im
Austrage und für Nechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung
oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Haus-
Industrie),
auf die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter.
Die auf Grund dieser Vorschrist ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen
neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die An-
wendung der Vorschriften des S. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die
Verpflichtung zur An, und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung
der Beiträge enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in
der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen
Form zu veröffentlichen.
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8. 3.
Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Neichs, eines Bundesstaales
oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, finden die Be-
stimmungen der §§. 1, 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien, Personen
welche im Krankheitsfalle mindesteus für dreizehn Wochen auf Verpflegung in der
Familie des Arbeitsgebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes An-
spruch haben.
B. Gemeinde-Krankenversicherung.
Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht
einer Orts-Krankenkasse (. 16),