Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 1 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1884. 
& I. Bekanntmachung 
vom 27. December 1883, betreffend die Bestellung von Vollstreckungs- 
behörden für die Einziehung von Gemeindeabgaben im Landraths- 
amtsbezirke Rudolstadt. 
Auf Grund des §. 6 des Gesetzes über das Verwaltungs-Zwangsver- 
fahren vom 29. Juni 1883 (Ges.-S. S.-77 ff.) sind das Fürstliche Rent- und 
Steucramt in Rudolstadt sowie die Fürstlichen Steuerämter in Stadtilm und 
Leutenberg zu Vollstreckungsbehörden für die zwangsweise Einziehung von Ge- 
meindeabgaben innerhalb ihrer Bezirke bestellt worden. Die Ortseinnehmer baben 
nach Maßgabe des S. 7 Abs. 5 des Gesetzes sofort nach dem Fälligkeitstermine 
der Abgaben die Mahnzettel auszufertigen und dieselben den Schuldnern zu be- 
händigen oder behändigen zu lassen. Ist die Mahnung ohne Erfolg geblieben, so 
ist auf Ansuchen der Gemeinde (Gemeindevorstand oder Ortseinnehmer) durch die 
Vollstreckungsbehörde zur Zwangsvollstreckung zu schreiten. 
RNudolstadt, den 27. December 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Verkrab. 
  
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gejeiamtng, XI. 1 
Ausgegeben in —— am 12. Jannar 1884.
	        
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