Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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haben, das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise gewährt wird, sowie daß Per- 
sonen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde. 
Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom 
Beitritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten. 
Das Krankengeld ist wöchentlich bossnumerondo zu zahlen. 
An Stelle der in §. 6 vingricr n Leistungen kann freie Kur und Ver- 
vslegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit 
ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der 
Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er 
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und 
Verpflegung die Hälfte des in §. 6 iie- Krankengeldes zu leisten. 
Der Betrag des orlsüblichen Srp gewöhnlicher Tagearbeiter wird von 
der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für jugendliche und er- 
wachsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter 
getroffene Feststellung. 
S. 9. 
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, so lange 
nicht nach Maßgabe des F. 10 elwas anderes sestgesetzt ist, einundeinhalbes Prozent 
des ortsüblichen Tagelohnes (vergl. §. 8) nicht übersteigen und sind mangels be- 
sonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu erheben. 
ieselben fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunter- 
stützungen zu bestreiten sind. 
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonsligen 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Ver- 
wallung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschluß 
der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheitsverhältnisse 
ist alljährlich der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen.
	        
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