1884. r
Reichen die Beslände der Krankenversicherungokasse nicht aus, um die fällig
werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die ersor-
derlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des K. 10
demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds zu erstatten sind.
S. 10.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Krankenversicherungs-
beiträge zur Deckung der geseblichen Krankenunterstützungen nicht ausreichen, so
können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei
Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) erhöht werden.
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung
elwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst zur
Ansammlung eines Resewefonds zu venwenden.
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen
aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Resewesonds
im Betrage einer durchschnittlichen Jahreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu ein-
undeinhalb Prozent des orlsüblichen Tagelohnes (§. 8) zu ermäßigen. Verbleiben
alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere
Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen eintreten soll.
Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herab-
setzung der Beilräge versügen.
F. 11.
Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten ist, behalten,
wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu
einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Gesetzes
Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstützung, so
lange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Gemeindebezirke ihres
bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufent-
halt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden.
8. 12.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemein.
samer Gemeinde Krankenversicherung vereinigen.
Durch Beschluß eines weileren Kommunalverbandes kann dieser für die Ge-
meinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Ge-