1884. 49
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Ein
willigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Ver-
waltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung überlragen wird.
8. 14.
Eine auf Grund des §. 12 oder des §. 13 herbeigeführte Vereinigung kann
auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist.
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der höheren
Vervaltungsbehörde kann die Auflösung nur auf Ankrag einer der betheiligten Ge-
meinden herbeigeführt werden.
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Neservefonds ist, falls die Auf-
lösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Verwaltungs-
behörde angeordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung Bestimmung
zu treffen.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Ge-
nehmigung zu einer beschlossenen Auflösung erlheilt oder versagt wird, oder durch
wesche die Auslösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kom-
munalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
8. 15.
Für Gemeinden, welche nach den Landesgeseen den nach Vorschrift dieses
Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren und dagegen
zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich geregelte
Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im Sinne dieses Gesetzes, so-
sern die Unterstützung den Ansorderungen dieses Gesetzes genügl und höbere Beiträge,
als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden. Eine hiernach elwa erfor,
derliche Erhöhung der Unterstützung, oder Ermäßigung der Beiträge muß spätestens
bis zum Ablauf eines Jahres nach Jnkrasttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden.
C. Orts-Krankenkassen.
KS. 16.
Die Gemeinden sind berechtigk, für die in ihrem Bezirke beschäftigten versiche-
rungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sosern die Zahl der in
der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert beträgt.