Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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mitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört 
oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung geleistet haben, und daß zwischen 
dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse onzu- 
gehören oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeit- 
punkte, in welchem sie Mitglieder der Orts. Krankenkasse geworden sind, nicht mehr 
als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden. 
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch Kassen. 
statut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstügungen der Kasse erst nach 
Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und daß neueintretende Kassenmitglieder ein Ein- 
trittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, 
das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeilrage 
nicht übersteigen. 
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert 
sind, ist die statutenmähige Krankenunterstützung soweit zu kürzen, als sie, zusammen 
mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankenunterstützung, den vollen 
Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassen- 
statut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden. 
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
1. daß Kassenmitglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigt 
haben, von der Mitgliedschaft ausguschließen sind; 
daß Mitgliedern, welche sich die Krankheit vorsätzlich, oder durch schuldhafte 
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunksälligkeit oder 
geschlechtliche Ausschweisungen zugezogen haben, des statutenmäßige Kranken- 
geld gar nicht, oder nur theilweise zu gewähren ist; 
daß einem Mitgliede, welches die garchennebine Krankenunterstützung un- 
unterbrochen oder im Lause eines Kalenderjabres für dreizehn Wochen be. 
zogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche Mindesl. 
betrag der Krankenunterstützung und die volle stakutenmäßige Kranken. 
unterstützung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der letzten Umeer- 
stützung und dem Eintritte der neuen Krankheit ein Zeilraum von dreizehn 
Wochen oder mehr liegt; 
daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und srei- 
willig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchsiens seche Wochen 
vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten; 
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