Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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waltungskosten dürsen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Ver- 
wendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 
30. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Bemessung 
der Beiträge der Anforderung des §. 22 entspricht, so bat die höhere Verwaltungs= 
behörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung herbei- 
zuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Beiträge ergiebt, die Ertheilung 
der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung der 
Unterstützungen bis auf den gesetzlichen idestenag (5. 20) abhängig zu machen. 
Bei der Errichtung der Kasse dide hie Beiträge, soweil sie den Kassenmit. 
gliedern selbst zur Last fallen (vergl. §. 52). nicht über zwei Prozent des durch- 
schnittlichen Tagelohnes (§. 20) festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung 
der Mindestleistungen der Kasse (F. 20) erforderlich isl. 
Eine spälere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur 
Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei 
Prozent des durchschnittlichen Tagelohnes und nur dann zulässig, wenn dieselbe so- 
wohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (vergl. §. 38) 
als von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 
§. 32 
Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage einer durch- 
schnittlichen Jahresausgabe anzusammeln und ersorderlichenfalls bis zu dieser Höhe 
zu ergänzen. 
So lange der Resewefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens 
ein Zehntel des Jahresbetrages der fusenbeitag zuzuführen. 
Ergiebt sich aus den J-nsstiiiSuer“ der Kasse, daß die Einnahmen derselben 
zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Er- 
gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung 
der Vorschristen des F. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der 
Kassenleistungen herbeizuführen. 
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die 
Jahresausgaben übersteigen, so ist, falle der Reservesonds das Doxpelte des gesetz- 
lichen Mindestbetrags erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder
	        
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