60 1884.
Den Zinsfuß bestimmt die Aussichtsbehörde nach ihrem Ermessen auf acht bis zwanzig
vom Hunderk.
Handeln sie absichtlich zum Nachtheile der Kasse, so unterliegen sie der Be-
stimmung des F. 266 des Simusgestchs.
Mehrere Gemeinden können sich R aeinslimmende Beschlüsse zur Errichtung
gemeinsamer Orts-Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen.
urch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann sür dessen Bezirk oder
für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen angeordnel werden.
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemein-
samer Orts Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbebörde für
einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks angeordnet werden.
Derarlige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen darüber
treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen Orts-Kranken.
kassen errichtet und von welcher Behörde für die lepteren die den Gemeindebehörden
übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwallungobehörde.
Diese kann vor Ertheilung der Genehmigung den bei der Errichtung der gemein-
samen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit
geben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten Wider-
spruch dagegen erhoben wird.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Ge-
nehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts-Kranken-
kasse angeordnet wird, sleht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden
innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
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Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen wird unter Oberaussicht der höheren
Verwaltungsbehörde in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von den
Gemeindebehörden, übrigens von den seitens der Landesregierungen zu bestimmenden
Behörden wahrgenommen.
8. 45.
Die Aussichtsbehörde überwacht die Befolgung der geseblichen und statutarischen
Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von
Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorslandes erzwingen.