Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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termine feslgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statul festgesetzten 
Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange sortzuzahlen, bis die 
vorschristsmäßige Abmeldung (§5. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeiltlheil 
zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person imnerhalb der Zahlungsperiode aus 
der bisherigen Versicherung ausscheidet. 
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen be- 
schäftigten versicherungepflichtigen Personen entfallen, aus eigenen Mitleln zu leisten. 
Durch statutarische Regelung (S. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, 
in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke 
nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterliegende 
Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen 
aus eigenen Mitteln befreit sind. 
S. 53. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Bei, 
träge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach §F. 52 aus 
eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu 
bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise enkfallen. 
Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten 
Personen über die Berechnung und Anrechunng der von diesen zu leistenden Beilräge 
findet . 120 der Gewerbeordnung Anwendung. 
Ob und inwieweit die Vorschristen der S§. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber der 
im §. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch statu- 
tarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Ver. 
waltungsbehörde. 
55. 
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- 
abgaben. Dieselben haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs-Konkurs- 
ordnung vom 10. Februar 1877. 
. 56. 
Die dem Unterslũtzungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden 
Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch ũbertragen, noch 
gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge ausgerechnet werden.
	        
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