1884. 67
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeindebe.
hörde von der höheren Verwaltungsbehörde entgültig festgesetzt.
8. 63.
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine
Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören mit dem
Tage des Eintrikts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an, sosern sie
nicht nachweislich Mitglieder einer der in den S§. 73, 74, 75 bezeichneten Kassen sind.
Nichtversicherungepflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben das
Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche
Anmeldung bei dem Kassenvorslande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung
im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austrikt mit dem Schluß des Rech-
nungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monale vorher bei
dem Vorstande beantragen und vor dem Auskritte nachweisen, daß sie einer der in
8. 75P bezeichneten Kassen angehören.
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf einander
solgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus.
S. 64.
Die §§. 20 bis 42 finden auf die Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen mit fol-
genden Abänderungen Anwendung:
Durch Bestimmung des Statuts können die Beiträge und Unterstützungen
statt nach durchschnittlichen Tagelöhnen (§F. 20) in Prozenten des wirklichen
Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser
vier Mark für den Tag nicht übersteigt.
Das Kassenstatut (§. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person oder
durch einen Beanstragten nach Anhörung der beschäftigten Personen oder
der von denselben gewählten Vertreter zu errichten.
Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Ver-
treter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversammlung
übertragen werden.
. Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und auf
Kosten des Betriebsunternehmers durch tiuen von demselben # bestelenden
Fürsil. Schwarzb. Rudolst. Gesebsammlung. XLvV
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