Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 67 
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeindebe. 
hörde von der höheren Verwaltungsbehörde entgültig festgesetzt. 
8. 63. 
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine 
Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören mit dem 
Tage des Eintrikts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an, sosern sie 
nicht nachweislich Mitglieder einer der in den S§. 73, 74, 75 bezeichneten Kassen sind. 
Nichtversicherungepflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben das 
Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche 
Anmeldung bei dem Kassenvorslande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung 
im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung 
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austrikt mit dem Schluß des Rech- 
nungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monale vorher bei 
dem Vorstande beantragen und vor dem Auskritte nachweisen, daß sie einer der in 
8. 75P bezeichneten Kassen angehören. 
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf einander 
solgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus. 
S. 64. 
Die §§. 20 bis 42 finden auf die Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen mit fol- 
genden Abänderungen Anwendung: 
Durch Bestimmung des Statuts können die Beiträge und Unterstützungen 
statt nach durchschnittlichen Tagelöhnen (§F. 20) in Prozenten des wirklichen 
Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser 
vier Mark für den Tag nicht übersteigt. 
Das Kassenstatut (§. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person oder 
durch einen Beanstragten nach Anhörung der beschäftigten Personen oder 
der von denselben gewählten Vertreter zu errichten. 
Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Ver- 
treter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversammlung 
übertragen werden. 
. Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und auf 
Kosten des Betriebsunternehmers durch tiuen von demselben # bestelenden 
Fürsil. Schwarzb. Rudolst. Gesebsammlung. XLvV 
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