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Rechnungs= und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen von Kassen.
geldern in den Nutzen der Betriebennternehmer fallen unter die Vorschrift
des S. 42, Absay 2.
Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des F. 61 errichteten
Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben
derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer die erforderlichen
Vorschüsse zu leisten.
;. Die aus dem Bekriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Gumd der
Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimmrechte nicht
ausüben und Kassenämter nicht bekleiden.
S. 65.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge für die
von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassenmitglieder zu den durch das
Kassenstatut festgesetzten Zahlungskerminen in die Kasse einzuzahlen und zu einem
Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten.
Sie sind berechtigt, diese Beiträge zu zwei Dritteln den Kassenmitgliedern, für
welche sie dieselben einzahlen, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu
bringen, soweit sie auf die Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§F. 20) durch die Beiträge,
nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne oder
des Arbeitoverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebsunternehmer
die zur Deckung derlelben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.
Auf Streitigkeiten zwischen dem Betriebsunternehmer und den von ihm be-
schäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren
findet §. 120a der Gewerbeordnung Anwendung.
Die §F. 55 bis 58 finden auch auf Betriebs (Fabrik-) Krankenkassen An-
wendung.
t
8. 66.
Auf die Beaufsichligung der wet (Fabrik,) Krankenkassen finden die
S§. 44, 45, Absaß 1 bis 4 Anwendn
Die Aufsichtebehörde ist besugt, Aenl. welche der Kasse gegen den Betriebs-
unternehmer aus der Rechnungs, und Kassenführung erwachsen (vergl. 8. 64, Nr. 4),