Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

68 1884. 
Rechnungs= und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen von Kassen. 
geldern in den Nutzen der Betriebennternehmer fallen unter die Vorschrift 
des S. 42, Absay 2. 
Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des F. 61 errichteten 
Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben 
derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer die erforderlichen 
Vorschüsse zu leisten. 
;. Die aus dem Bekriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Gumd der 
Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimmrechte nicht 
ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. 
S. 65. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge für die 
von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassenmitglieder zu den durch das 
Kassenstatut festgesetzten Zahlungskerminen in die Kasse einzuzahlen und zu einem 
Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Sie sind berechtigt, diese Beiträge zu zwei Dritteln den Kassenmitgliedern, für 
welche sie dieselben einzahlen, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu 
bringen, soweit sie auf die Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§F. 20) durch die Beiträge, 
nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne oder 
des Arbeitoverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebsunternehmer 
die zur Deckung derlelben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Auf Streitigkeiten zwischen dem Betriebsunternehmer und den von ihm be- 
schäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren 
findet §. 120a der Gewerbeordnung Anwendung. 
Die §F. 55 bis 58 finden auch auf Betriebs (Fabrik-) Krankenkassen An- 
wendung. 
t 
8. 66. 
Auf die Beaufsichligung der wet (Fabrik,) Krankenkassen finden die 
S§. 44, 45, Absaß 1 bis 4 Anwendn 
Die Aufsichtebehörde ist besugt, Aenl. welche der Kasse gegen den Betriebs- 
unternehmer aus der Rechnungs, und Kassenführung erwachsen (vergl. 8. 64, Nr. 4),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.