1884. 69
in Vertrelung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu beslellenden
Verlreter geltend zu machen.
§. 67.
Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet isl.
zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl der darin beschäfligten
versicherungepflichtigen Versonen unter die doppelte Zahl der statutenmäßigen Vor.
standsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Aufsichtobebörde über-
nommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden Vertreter wahr.
zunehmen hat.
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Akten
stücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeilweilige (in
stellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodisch
wiederkehrende ist.
S. 68.
Die Kasse ist zu schließen:
1. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufaclon.
werden;
soweit nicht auf den Bekrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vor
schrist des §. 61, Absan 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem
Betriebe beschäftigten versicherungepflichtigen Personen dauernd unter die
gesetzliche Mindestzahl (F. 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der
Kasse nicht genügend sichergestellt wird (§. 61, Absatz 2);
l wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungomäßige Kassen-
und Rechnungssührung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Be-
triebsunternehmer die in §. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Enich-
tung einer neuen Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse versagt werden.
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiliglen Gemeinden ausgelöst werden.
wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung die Auf,
lösung beantragt.
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe
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