1884. 71
2. wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige
Kassen= und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die in F. 71 aus-
gesprochene Verpflichtung.
Im Uebrigen finden auf die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Krankenkassen
die Vorschriften der §§F. 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß über die
Anwendbarkeit der Vorschrift des F. 32 die höhere Verwaltungsbehörde bei Ge-
nehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei Schließung oder Auf-
lösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassenstatut Be-
stimmung treffen muß. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn oder Unter.
nehmers ist ausgeschlossen.
Auf Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche auf Grund des §. 71
gegen den Bauhermn erhoben werden, findet die Vorschrift des S. 58, Absaß 1 An-
wendung; auf Srreitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf Grund des §. 71 und
des §. 57, Absatz 2 gegen den Bauher# erhoben werden, findet die Vorschrift des
8. 58, Absatz 2 Anwendung.
G. Junungs-Kraukenkassen.
S. 73.
Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschristen des Titels VI der Ge-
werbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder er-
richtet werden, finden die Vorschriften der S§. 19, Absaß 1, 20 bis 22, 27 bis 33,
39 bis 42, 51 bis 53, 55 bis 58, 65, Absatz 3 Anwendung.
Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der Ge-
werbeordnung in Kraft.
H. Verhällniß der Knappschaftskassen und der cingeschriebenen und anderen
Hülfskassen zur Krankenversichernug.
8. 74.
Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften ereichteten
Krankenkassen (Knappschaftokassen) tritt weder die Gemeinde-Krankenversicherung noch
die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes errichteten
Krankenkasse anzugehören, ein.