Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 61 
II. Behördliche Wescheinigung. 
Es wird hierdurch bescheinigt: 
a) daß die volgebend naber bezeichnete nensend von einer Boden- 
aͤche des Herr 
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stammt, wiuche von jedem Weinsloc vurch einen zuischenraum ! von 
wenigstens 20 Meter getrennt ist, 
(oder) 
welche von jedem Weinstock durch ein Hinderniß getrennt isl, das nach 
dem Urtheil der unterzeichneten Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln 
ausschließt: 
daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinslock enthält; 
daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet; 
daß auf dieser Bodenfläche niemals von der Reblaus befallene Wein. 
stöcke sich befunden haben, 
(oder) 
daß von der Reblaus befallene Weinslöcke auf der gedachten Bodenfläche 
zwar sich befunden haben, aber gänzlich ausgerottet worden sind, daß 
serner wiederholte Desinfektionen und drei Jahre bindurch Untersuchungen 
stattgesunden haben, welche die vollständige Vernichtung des Insekts 
und der Wurzeln verbürgen. 
....... ,dcn....«:-s...... 
(Siegel) und Firma der Behörde.
	        
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