82 1884.
M. XV. Verordnung,
betreffend die anderweite Regelung des Verfahrens zur Erhaltung
der Katasterkarten bei der Gegeuwart, vom 3. Mai 1884.
Nachdem sich bei der Fortführung des Grund= und (Gebäude-Steuer-Katasters
ergeben hat, daß die bei der Landesvermessung angefertigten und die in Folge aus-
geführter Gemeinheitstheilungen (Separationen) entstandenen Flurkarten durch die
Herstellung der Supplementkarten (F. 5 ff. der Anweisung II für das Verfahren bei
den Vermessungen behuss der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten vom
9. December 1872 — Gesetz-Samml. S. 153 u. Anlage S. 55 ff. — und K. 2 der
Geschäftsanweisung für das Kalasterbüreau des Fürstl. Ministeriums vom 30. Juli
1874 —Gesetz-Samml. S. 73 u. 99 #.—) einer starken Abnutzung unlerliegen, so wird
zur besseren Erhaltung jener Karten, sowie zur Einführung eines besseren Ver-
sfahrens bei Fortführung derselben und ihrer Erhallung bei der Gegenwart mit
höchster Genehmigung Serenissim! auf Grund des §F. 54 des Gesetzes über die
Landesvermessung vom 260. Juli 1861 (Gesetz Samml. S. 109) verordnet was folgt:
. 1.
Die Ansertigung von Auszügen aus den Originalkarten (F. 5 der Auweisung I1
vom 9. December 1872) zur Herstellung von Supplement-Karten kommt flurbe-
zirkeweise (i. c. Gemeinde= und Gutsbezirks-Fluren) in Wegfall, sobald die nach
§. 2 und ff. dieser Verordnung herzustellenden Ergänzungskarten für die einzelnen
Flurbezirke angefertigt sind.
Damit soll am l. Juli 1884 begonnen werden.
8. 2.
Die Ergänzungskarten dienen als Ersaß für die Supplement-Karten.
Sie werden in der Weise augeferligt, daß genaue Copien von den Originalkarten
mitlelst Durchstechens hergestellt werden.
Die Eigenthums, und Kulturgrenzen werden zunächst nur mit Blei ausgezogen.
8. 3.
Nach Fertigstellung dieser Copien wird zur Eintragung aller derjenigen Ver-
änderungen geschritten, welche bie zu diesem Zeikpunkte eingetreten und auf den