Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

82 1884. 
M. XV. Verordnung, 
betreffend die anderweite Regelung des Verfahrens zur Erhaltung 
der Katasterkarten bei der Gegeuwart, vom 3. Mai 1884. 
Nachdem sich bei der Fortführung des Grund= und (Gebäude-Steuer-Katasters 
ergeben hat, daß die bei der Landesvermessung angefertigten und die in Folge aus- 
geführter Gemeinheitstheilungen (Separationen) entstandenen Flurkarten durch die 
Herstellung der Supplementkarten (F. 5 ff. der Anweisung II für das Verfahren bei 
den Vermessungen behuss der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten vom 
9. December 1872 — Gesetz-Samml. S. 153 u. Anlage S. 55 ff. — und K. 2 der 
Geschäftsanweisung für das Kalasterbüreau des Fürstl. Ministeriums vom 30. Juli 
1874 —Gesetz-Samml. S. 73 u. 99 #.—) einer starken Abnutzung unlerliegen, so wird 
zur besseren Erhaltung jener Karten, sowie zur Einführung eines besseren Ver- 
sfahrens bei Fortführung derselben und ihrer Erhallung bei der Gegenwart mit 
höchster Genehmigung Serenissim! auf Grund des §F. 54 des Gesetzes über die 
Landesvermessung vom 260. Juli 1861 (Gesetz Samml. S. 109) verordnet was folgt: 
. 1. 
Die Ansertigung von Auszügen aus den Originalkarten (F. 5 der Auweisung I1 
vom 9. December 1872) zur Herstellung von Supplement-Karten kommt flurbe- 
zirkeweise (i. c. Gemeinde= und Gutsbezirks-Fluren) in Wegfall, sobald die nach 
§. 2 und ff. dieser Verordnung herzustellenden Ergänzungskarten für die einzelnen 
Flurbezirke angefertigt sind. 
Damit soll am l. Juli 1884 begonnen werden. 
8. 2. 
Die Ergänzungskarten dienen als Ersaß für die Supplement-Karten. 
Sie werden in der Weise augeferligt, daß genaue Copien von den Originalkarten 
mitlelst Durchstechens hergestellt werden. 
Die Eigenthums, und Kulturgrenzen werden zunächst nur mit Blei ausgezogen. 
8. 3. 
Nach Fertigstellung dieser Copien wird zur Eintragung aller derjenigen Ver- 
änderungen geschritten, welche bie zu diesem Zeikpunkte eingetreten und auf den
	        
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