Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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Uebereignungs- und hathekemelen sowie auch der alljährliche Abschluß der JForl# 
schreibungen keine Störung erlei 
Haben sich die gefundenen biftemnn durch spätere Neu oder Nachmessungen 
in den angrenzenden Parcellen beseitigen lassen, so sind die fraglichen Irrthümer in 
den Ergänzungskarten zu beseitigen und die sämmtlichen veränderten Parcellen in 
dieselben zu übertragen. 
8. 6. 
Die Ergänzungskarten werden bei den Fürfll. Katasterämkern aufbewahrt (§. 6 
der Geschäftsanweisung für den Katastertontroleur vom 30. Juli 1874 — Gesetz 
Samml. S. 74 —), dürfen aber nicht gerollt werden. 
8. 7. 
st eine Ergänzungskarte mit so zahlreichen Veränderungen bedeckt, daß eine 
weitere zweckdienliche Benutzung derselben schwierig wird, so sind alle von Verände- 
rungen unberührt gebliebenen Grenz, und Culturscheidungslinien auf derselben mit 
schwarzer Tusche sorgfältig auszuziehen. Von diesen alsdann mit der Gegemwvart in 
allen Theilen übereinstimmenden Karten sind nach der Vorschrift in F. 2 dieser Ver- 
ordnung neue Ergänzungskarten herzustellen. 
Die bisherige Ergänzungskarte ist im Archiv des Fürstlichen Katasterbureaus 
(Kartenkammer) aufzubewahren. 
Rudolstadt, den 3. Mai 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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