Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 85 
XVI. Anweisung 
zur Ausführung der Verordnung vom 3. Mai 1884, betreffend die 
anderweite Regelung des Verfahrens zur Erhaltung der Katasterkarten 
bei der Gegenwart, vom 5. Mai 1884. 
8. 1. 
Die nach §§. 2, 3 u. 7 der Verordnung vom 3. ds. Mts., betreffend die ander- 
weite Regelung des Verfahrens zur Erhaltung der Katasterkarten bei der Gegenwart 
zur Anfertigung der Ergänzungskarten erforderlichen Arbeiten werden dem Fürstl. 
Katasterbureau hierdurch überlragen. 
Die Forkführung und die Erhaltung der Ergänzungskarten bei der Gegenwart 
(T. 4 ff. der Verordnung) ist Sache der Fürsli. Katasterämter. 
8. 2. 
Die Neihensolge, in welcher die Ergänzungskarten angefertigt werden, bestimmt 
das Fürstl. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. Dasselbe wird dafür sorgen, 
daß die Ergänzungskarten zunächst für diejenigen Gemeinde (Guts.) Bezirke herge- 
stellt werden, in welchen erfahrungsmäßig die meisten Formveränderungen vorkommen 
und deren Originalkarten am stärkslen abgenutzt sind. Desgleichen wird die Finanz- 
abtheilung des Fürstl. Ministeriums bestimmen, wann und für welche Gemeinden 
(Gutsbezirke) die Erneuerung der Ergänzungskarten (F.7 der Verordnung) slatl. 
sinden soll. 
8. 3. 
Neben dem Zweck des Ersatzes der Supplementkarten sollen die Ergänzungs- 
karten den Vortheil gewähren, daß die der Veränderung unterworfenen Parzellen 
diejenige Lage zu einander erhalten, welche sie auf der Originalkarte einnehmen, 
so daß, wenn ein Blatt eine größere Anzahl veränderter Parzellen enthält, es nur 
des Auszeichnens der zwischenliegenden Parzellen bedarf, um ein vollständiges Karten. 
blatt, der Gegenwart entsprechend, zu erhalten. 
S. 4. 
Bei Ansertigung der Blätler ist mit der größten Sorgsalt zu versahren und 
namentlich darauf zu achten, daß die Originalkarte beim Durchstechen auf den
	        
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