Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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untergelegten Blätlern glatt aufliegt. Beim Copiren sind nicht nur die Eck. und 
Brechungspunkte der Eigenthumsgrenzen, Kulturarten, Wege. Gewässer, Gebäude, 
sondern auch die Schnittpunkte des Quadratnetzes und die Punkte des Dreiecks- 
und PolygonneWes, wenn ein solches vorhanden, durchzustechen. Es genügt zunächst, 
die die Eigenthums- und Kulturgrenzen darstellenden Linien mit Blei freihändig 
auszuziehen. 
Die Parzellennummern werden ebensalls mit Blei eingetragen, Wege und Ge- 
wässer, deren Grenzen mit Blei scharf auszuziehen sind, werden mit einem schwachen 
Ton, bei ersteren von Sepia, bei letzteren von Berlinerblau, angelegt und die Flur- 
grenzen mit einem schwachen 6 mm breiten Karminstreifen an der Außenseite gerändert. 
Die Dreiecks, und Polygoupunkte sind mit Karminsarbe in der im K. 5 
des Nachtrags B zur Anweisung II für das Befahren bei den Vermessungen 2c. 
vom Il. Mai 1878 vorgeschriebenen Art und mit der zugehörigen Nummer zu be- 
zeichnen, die Schnittpunkte des Quadratnetzes dagegen mit blauen Kreisen von 2 mm 
Durchmesser zu umgeben und die Nichtung der Quadratseiten mit kurzen blauen 
Strichen von der Peripherie der Kreise aus anzudenten. 
Distriktsbenennungen und sonstige Bezeichnungen durch Buchslaben rc., welche 
in das Junere der Karte einzuzeichnen wären, sind nicht einzutragen, nur die An- 
schlüsse der benachbarten Fluren und der Kartenblätter untereinander sind ver- 
mittelst Sönnecken'scher Rundschrift in einfacher Weise anzugeben und die Nichtungen 
der aneinandersloßenden Flur- und Kartenblattgrenzen durch Pfeile zu bezeichnen. 
Die Nordlinie ist ebenfalls durch einen Pfeil zu markiren. 
Der Titel ist in der Regel links oben oder wenn dies die Ausdehnung der 
Zeichnung auf dem Kartenblatte nicht erlaubt, links unten vorzuschreiben oder vor- 
zudrucken, wie folgt: 
Gemeindebezirk . . . . . . . . . .. 
Erganzungskarte in .. .. Blatlern 
Blatt.. . . Enthaltend die Parzellen. . . bis 
1! 
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