1884. 87
8. 5.
Beim Kartiren der aufgenommenen Veränderungen ist mit besonderer Sorgfalt
zu verfahren, namentlich der Einschwund der Karte zu berücksichtigen und der Werth
für eine bestimmte Länge des Maßstabs nach dem Quadratnetze zu ermitteln.
Messungslinien werden nicht ausgezogen, die Nichtung derselben nur mit kurzen
rotben Strichen an den Anfangs--, Einbinde= und Endpunkten angedeutet, neue
Polygonpunkte dagegen in der vorgeschriebenen Form mit einem kleinen rothen
Kreise umzogen. Damit bezüglich der Bezeichnung dieser neuen Punkte mit bereits
vorhandenen Polygonpunkten keine Verwechselung eintritt, ist den Nummemn derselben
ein N. (Neuer Punkt) vorzusetzen. Messungszahlen sind nicht in die Ergänzungs-
karten einzuschreiben.
8. 6.
Häufen sich an einer Stelle die Nachträge derartig, wie dies zuweilen durch
forlgesetzte Vertanschungen und Ankäufe eines Grundbesitzers, oder durch zu ver-
schiedener Zeit entdeckte Irrthümer in den Karten geschieht, so daß der neue Bestand
nicht mehr mit Leichtigkeit übersehen werden kann, daun ist dieser in einer Neben-
zeichnuung auf dem Rande des Kartenblattes zur Darstellung zu bringen und an der
Stelle im Innern der Karte, welche der Lage nach dem neuen Nachtrage zukommen
würde, dorthin zu verweisen.
Eine Nebenzeichnung, wie im vorstehenden Falle, wird auch dann zuweilen
ausgeführt werden müssen, wenn der Maßstab des Kartenblattes für die neuen Ein-
näge nicht groß genug ist.
Bei allen Aenderungen is überhaupt festzuhalten, daß dieselben sorgfältig,
gesällig. sauber und jeden Zweifel vermeidend ausgeführt werden.
8. 7.
Sind in den Fällen des §. 5 der Verordnung vom 3. ds. Mis. Winkel zu
messen gewesen, und die Umstände gestatteten, Winkelpunkte der ursprünglichen Auf-
nahme in das neue Polygon zu ziehen, so sind die Coordinaten der Polygonpunkte
auf die Achse des ursprünglichen Coordinatensystems zu beziehen und zu berechnen.
Findet sich hierzu keine Gelegenheit, so kann eine der größten Diagonalen im
Polygonc, oder eine andere hierzu geeignete Linie esse lben als Achse Ange nommen
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung. XLV