Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

s8 1884. 
werden, vorausgesetzt, daß die beiden die Richtung der Achse bestimmenden Punkte 
auf der Karte mit der Natur übereinstimmen und ein sicherer Anschluß erreicht wird. 
Umeer allen Umständen ist aber, wenn kein Anschluß an frühere Polygone oder 
Polygonzüge vorhanden ist, ein geschlossenes Polygon zu messen, möglichst Grenz- 
steine als Winkelpunkte zu wählen und die Winkel auf die Winkelsumme bezüglich 
ihrer Richligkeit zu prüsen und abzustimmen, damit dieselben bei späteren Anschluß- 
messungen wieder gebraucht werden können. 
Da wo von einer Verwendung von Grenzsteinen als Winkelpunkte abgeseben 
werden muß, sind die letzteren emweder durch Steine (mit einem eingehauenen 
Kreuze auf dem Kopfe) oder durch Trainröhren unterirdisch so zu vermarken, daß 
sie die Bearbeitung des Bodens nicht hindern und durch diese auch eine Verände. 
rung der Lage nicht erleiden können. 
War es durch den Verfolg der aufgefundenen . in den Nachbor- 
parzellen nicht möglich, deren Beseitigung herbeizuführen, so ist nach §. 2 sub 4 des 
Nachtrags B zur Anweisung II . vom 1. Mai 1878 zu verfahren 5 dem Fürstl. 
Ministerium hierüber Anzeige zu machen. 
ie in solchen Flurtheilen, welche einer Neumessung bedürfen, zur Veränderung 
kommenden Grundstücke sind, so lange diese Neuaufnahme nicht bewirkt ist, selbst- 
ständig aufzumessen und auf dem Beiblatte zu kartiren. Dieses dient dann dem 
bezüglichen Ergängungskartenblatte so lange als Beilage, als nicht die Berichtigung 
desselben durch Neumessungen erfolgt ist und die sämmtlichen Parzellen von dem 
Beiblatte haben übernommen werden können. 
8. 8. 
Alle Kartirungen sind auf den Ergänzungskarten vom Personal der Kataster, 
ämter unter Verantwortung der Amtsvorstände zu bewirken. 
Haben die Bezirksfeldmesser ausnahmsweise Messungen ausgeführt, welche auf 
Ergänzungskarten nachzutragen sind, so haben dieselben die Feldhandrisse an das 
betrefsende Katasteramt einzufenden. 
Gebühren zu liquidiren; die betreffenden Grumbesitzer aber haben den vollen Zn 
sab zur Staatskasse zu entrichten.
	        
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