1884. 95
X XX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. Juli 1884,
die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.
Nachdem das Reichsgesetz vom I. Juli 1883, betreffend Abänderung der Ge-
werbe-Ordnung (Reichs-Ges. Bl. S. 159) am I. Jannar d. J. in Kraft getreten
und §. 8 der Ausführungs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869
d. d. den 25. September desselben Jahres (Ges. Samml. S. 175) durch die Ver-
ordnung vom heutigen Tage aufgehoben worden ist, so machen wir die Fürstlichen
Landrathsämter und die Gemeinde-Behörden darauf aufmerksam, daß damit auch
der Inhalt unserer Bekannimachung vom 4. Januar 1870 (Ges. Samml S. 21) in
Wegfall gekommen ist.
Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen ist der Besitz eines Wandergewerbe.
scheins erforderlich, soweit nicht nach der Vorschrift des Gesetzes eine Legilimations.
karte genügt (§. 55 der Gewerbe-Ordnung).
Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch das nach §. 61 der
Gewerbe-Ordnung zuständige Landrathsamt.
Eines Wandergewerbescheins bedarf derjenige nicht, dessen Gewerbebekrieb sich
innerhalb der im §. 59 Ziffer 1.. 4 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Grenzen
bewegt.
Die Wandergewerbescheine unterliegen dem Sportelgesetze S. 26 Zisfer 13.
Das Formular für Wandergewerbescheine ist durch die Ausführungs-Verordnung
des Bundesraths zur Gewerbe. Ordnung vom 31. Oktober 1883 (Centralblatt für
das deutsche Reich S. 395) vorgeschrieben.
Rudolstadt, den 21. Juli 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.