Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 21 
M IX. Miniterial Beranntmachung 
vom 4. 
die Ausführung des Neichpeelen ron . 1884 gegen den ver- 
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betr. 
Die in Nr. 10 des Reichsgesetzblattes veröffentlichte Bekanntmachung des Stell- 
vertreters des Reichkanzlers vom 13. März d. J. wird hierdurch noch besonders zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 4. April 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Bekanntmachung, 
betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengptoffen. 
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge- 
meingefährlichen Gcere von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt 
S. 60) hat der Bundeoralh beschlossen, die nachfolgenden Sprengstoffe als solche, 
welche vorzugsweise als Schiehmittel gebraucht werden, zu bezeichnen: 
1) alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen 
in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und 
Kohle hergestellten Pulversorten; 
2) die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie 
in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergl. verarbeitet sind; 
3) die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige Gewehr., 
Pistolen- oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von 
Kuallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschingewehre, 
Pistolen oder Revolver. 
Berlin, den 13. März 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bötticher. 
 
	        
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