Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

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auswärtigen Amtsverrichtungen, zu deren Vomahme der Beamte einen voraussicht- 
lich längeren als eechhen3 Aufenthalt an einem und demselben Orte nehmen muß, 
Gerichtsassessoren auf 5 Mark, 
5 m Referendare auf 4 Mark 
festgesetzt worden. 
Rudolstadt, den 20. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab. 
  
XXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. Juli 1885, 
die Kommando-Zulagen der Gendarmen betreffend. 
Auf Grund der Bestimmung in § 760 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. März 
1885, die Abänderung des Abschnittes V des Sportelgesetzes über die Separatge- 
bühren betreffend (Ges.-Samml. 1885 S. 11), hat das Fürstliche Ministerium 
beschlossen: 
Bei Abkommandirung von Gendarmen zu längeren Dienstverrichtungen 
außerhalb ihrer Stationsbezirke beziehen dieselben für die ersten 
14 Tage mit Einschluh der Hinreise und für die Rückreise den vollen 
Tage- und Nachtquarkiergeldersatz, für die sernere Dauer des Kom- 
mandos aber statt des Tage= und Nachtquartiergeldes eine Kommando- 
Zulage von täglich Einer Mark. 
Rudolstadt, den 23. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
ertrab. 
 
	        
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