Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 49 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Juhre 1885. 
  
& XXXII. Ministerial-Verordnung 
vom 16. September 1895, 
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. December 1885. 
Auf Anordnung des Bundesrathes des deutschen Neiches sindet am 1. Derem- 
ber 1865 im Gebiete des deulschen Neiches eine Volkszählung statt. 
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster 
Genehmigung Serenissimt bestimmt, was folgt: 
S. I. 
Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungszeit im Lande anwesenden 
Personen, sowie auf die vorübergehend abwesenden Mitglieder der in den 
Zählungslisten eingetragenen Haushaltungen nach Auleitung der auf jeder Zählungs- 
liste enthaltenen Vorschriften. 
. 2. 
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich 
der Vertreter der Gutsbezirke unter Oberaussicht der Fürstl. Landrathsämter und 
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler. 
Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet einen 
Zählbezirt: Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehrere Zählbezirke 
getheilt. Bis zum 15. November d. J. muß diese Eintheilung ersolgt und müssen 
die Zähler bestellt sein. 
Fursll. Schwarzb.-Andolfl. Gesezsammlung. XVI. 10 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. Ociober 1885.
	        
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