1885. 49
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Juhre 1885.
& XXXII. Ministerial-Verordnung
vom 16. September 1895,
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. December 1885.
Auf Anordnung des Bundesrathes des deutschen Neiches sindet am 1. Derem-
ber 1865 im Gebiete des deulschen Neiches eine Volkszählung statt.
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster
Genehmigung Serenissimt bestimmt, was folgt:
S. I.
Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungszeit im Lande anwesenden
Personen, sowie auf die vorübergehend abwesenden Mitglieder der in den
Zählungslisten eingetragenen Haushaltungen nach Auleitung der auf jeder Zählungs-
liste enthaltenen Vorschriften.
. 2.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich
der Vertreter der Gutsbezirke unter Oberaussicht der Fürstl. Landrathsämter und
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler.
Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet einen
Zählbezirt: Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehrere Zählbezirke
getheilt. Bis zum 15. November d. J. muß diese Eintheilung ersolgt und müssen
die Zähler bestellt sein.
Fursll. Schwarzb.-Andolfl. Gesezsammlung. XVI. 10
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. Ociober 1885.