1886. 115
Muster VII (zu . 22).
Zebändesleuer-Verwallung.
Rudolstadt, den teu 1886.
An J
in
Der umstehende Auszug wird mit dem Vemerken milgetheilt, daß Reklamationen gegen
dic geschehene Veraulagung nach §. 8 des Gesetzes vom 1. August 1868, die Einführung
einer allgemeinen Gebäudesteuer beiresfend, nur binnen einer ausschlteßlichen Frist von drei
Wochen vom Empfang dieses Anszugs an gerechuct, bei dem Unterzeichneien unter Beifügung
dieses Auszugs angebracht werden können.
Die durch die Untersuchung unbegründeter Reclamationen entslehenden Kosten sind
vom Reklamanten zu erstatten.
Die Zahlung der veranlagten Stener hat vom 1. Januar 1887 an zu erfolgen.
Der Veranlagungs-Commißar.
Gemeindebezirk
Gebäudebeschreibung #
Behändigungsschein.
Ich bescheinige hiermit, daß mir der Anszug aus den Verhandlungen über die Re-
vision der Gebäudesteuer, betreffend die Veranlagung der Besibung
zur Gebäudesteuer heute behändigt worden ist.
den 139686.