Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 115 
Muster VII (zu . 22). 
Zebändesleuer-Verwallung. 
Rudolstadt, den teu 1886. 
An J 
in 
Der umstehende Auszug wird mit dem Vemerken milgetheilt, daß Reklamationen gegen 
dic geschehene Veraulagung nach §. 8 des Gesetzes vom 1. August 1868, die Einführung 
einer allgemeinen Gebäudesteuer beiresfend, nur binnen einer ausschlteßlichen Frist von drei 
Wochen vom Empfang dieses Anszugs an gerechuct, bei dem Unterzeichneien unter Beifügung 
dieses Auszugs angebracht werden können. 
Die durch die Untersuchung unbegründeter Reclamationen entslehenden Kosten sind 
vom Reklamanten zu erstatten. 
Die Zahlung der veranlagten Stener hat vom 1. Januar 1887 an zu erfolgen. 
Der Veranlagungs-Commißar. 
Gemeindebezirk 
Gebäudebeschreibung # 
Behändigungsschein. 
Ich bescheinige hiermit, daß mir der Anszug aus den Verhandlungen über die Re- 
vision der Gebäudesteuer, betreffend die Veranlagung der Besibung 
zur Gebäudesteuer heute behändigt worden ist. 
den 139686.