Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

8 1886. 
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind 
Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer 
gründlichen Revision zu unterwersen. Diese Revision hat bei neuen oder mit 
neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb genommen 
werden. Die Rewvision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später 
als nach 3 Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich 
auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Lokomotirkessel vom Mantel 
zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspamung von nicht mehr als fünf 
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampf= 
spannung, bei einer Dampffpannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem 
Durcke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären über- 
steigt, staltfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten 
dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, 
welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger 
ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
(5) Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des 
Manometers zu prüfen. 
(c) Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung des Lokomotivkessels muß eine 
innere Revision desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- 
fernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
(2) Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen auszunehmen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
() In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mit- 
telst welcher die Kontrolmanometer jeder Zeit durch Wasserdruck geprüft wer- 
den können. 
8. 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(1) An der Stirnseite der Lokomoliven und an der Rückseite der Tender und 
Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vor-
	        
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