8 1886.
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind
Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer
gründlichen Revision zu unterwersen. Diese Revision hat bei neuen oder mit
neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb genommen
werden. Die Rewvision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später
als nach 3 Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich
auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Lokomotirkessel vom Mantel
zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspamung von nicht mehr als fünf
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampf=
spannung, bei einer Dampffpannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem
Durcke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären über-
steigt, staltfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten
dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck,
welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger
ist, als der vorstehend vorgeschriebene.
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
(5) Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des
Manometers zu prüfen.
(c) Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung des Lokomotivkessels muß eine
innere Revision desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent-
fernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
(2) Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen auszunehmen, in denen
die Ergebnisse zu verzeichnen sind.
() In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mit-
telst welcher die Kontrolmanometer jeder Zeit durch Wasserdruck geprüft wer-
den können.
8. 10.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
(1) An der Stirnseite der Lokomoliven und an der Rückseite der Tender und
Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vor-