Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

122 1886. 
Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die 
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bez. seine Firma, 
sowie seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Ab- 
bildungen, welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders 
beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die 
Beförderung betreffenden Vermerke 2c. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil 
des Briefumschlags nicht überschreiten und am oberen Rande des Briefumschlags 
auf der Vorderseite oder Rückseite sich befinden. Auf der Rückseite der Briefum- 
schläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Ab- 
bildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel- 
oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post= 
Packetadressen, shfne, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe 
SS. 3, 12, 13, 14 und 16. 
2. Der §. 11 „Zur Poslbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ be- 
treffend, wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Der Absatz erhält nachstehenden Zusatz: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren, welche unter Nachnahme (F. 18) 
versandt werden, ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf 
die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Beslimmung zu treffen, was mit 
der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht 
binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser 
Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung ent- 
sprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen, zurück! 
2. Wenn nicht sofort abgenommen, verkaufen! 
3. Wenn nicht sosort abgenommen, telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungs- 
orte ist die solchenweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Aus- 
nahme, daß, im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung der elwa ander- 
weiten Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Be- 
stimmungen des §. 39 Absatz m in Anwendung zu kommen haben. 
2. Der Absatz m erhält folgende veränderte Fassung: 
Zur Verwendung für Hand-Schußwassen bestimmte Zündhütchen, Zünd-
	        
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