Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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richlungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten 
und dem Schornstein zu verhüten bestimmt üind. 
8. 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
() Tenderlokomotiven und Tender mũssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen versehen sein. 
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit 
mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der 
Minute dienen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermöglichen, daß 
die Tenderbremse sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, als auch zugleich mit 
den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit geseht werden kann. 
8. 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 
n) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, 
müssen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit 
elastischen Buffern versehen sein. 
(2) Sämmtliche Näder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
(a) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, 
Post= und Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen 
mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung von 66 Milli- 
meter von der Innenkante des Nadreifens gemessen. Bei Rädern, deren Reifen 
durch eine Befestigungsnuth in der Veriikalebene des Laufkreises geschwächt ist, 
müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden. 
(a) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unab- 
hängiger Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines 
Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirk- 
samkeit kritt. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs- 
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt 
der Genehmigurg der Aufsichtsbehörde. 
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herab- 
hängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von 
der Schienenoberkante enkferut bleiben. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesammlung. XIVII. 2
	        
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