Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

126 1886. 
12. Im 8. 29 erhalten die Absätze bis ?' solgende veränderte 
Fassung: 
Zuröckzlehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den 
Absender. 
1 Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Auf- 
schrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausge, 
händigt ist. Bei Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen ist das Ver- 
langen einer Abänderung der Ausschrift nicht zulässig. 
u Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestim- 
mungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insosern dadurch keine 
Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
u Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, 
von welcher die Aufschrist der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des 
Briesumschlags bz. der Begleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein 
solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt. 
W Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zu- 
rückfordert oder die Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszu- 
weisen (Abs. u) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schrift- 
lich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhast als der verlangte zu er: 
kennen ist. 
v Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch 
von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgesertigt und abgesandt. Letzterer 
hat dafür zu entrichten: 
I. wenn die Uebermittelung brieslich erfolgt, die Taxe für einen einfachen 
Einschreibbrief; 
2. wenn die Uebemmittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe 
des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif. 
13. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, treten folgende Aende- 
rungen ein: 
1. Zwischen Absatz vu und vm ist nachstehender neue Absatz 
einzuschalten: 
vna Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden.
	        
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