Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

128 1886. 
17. Im §. 43, „Verkauf von Postwerkhzeichen“ betresfend, erhält der 
Absatz w solgende veränderte Fassung: 
iv Bei sämmtlichen Postämtern I. und II., sowie bei einzelnen Poslämtern III. 
und Poslagenturen, werden gestempelte Streifbänder mit dem Frankostempel zu 3 Pf. 
zum Verkauf gestellt. Der Absat findet nur n en von 10 Stück statt, und 
zwar mit einem Zuschlage von 5 Pf. für je 1 ck. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem l April 1886 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Stephan. 
  
AM XVI. 
Verordnung 
vom 29. April 1886, 
die Abänderung und Erweiterung der Verordnung vom 2. November 
1875 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund eines Beschlusses 
des Bundesraths vom 18. Juni 1885 wird in Abänderung und Erweiterung der 
Verordnung vom 2. November 1875 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes (Ges- 
Samml. S. 209) verordnet, was folgt: 
Art. 1. 
1) Zu §. 5. der Verordnung. 
§. 5 der Verordnung wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt solgende Be- 
stimmung: 
Jeder Arzt, welcher das Impfgeschäst privatim oder öffentlich ausüben will, 
hat durch den Bezirks-Pbysikus dem zuständigen Landrathsamte den Nachweis 
darüber zu bringen, daß er mindestens zwei öffentlichen Vaccinations= und ebenso 
vielen Revaccinationsterminen beigewohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse über 
Gewinnung und Konsewirung der Lymphe erworben hat. 
Aerzte und Chirurgen I. Klasse, welche Privatimpfungen vornehmen (G. 8 des
	        
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