128 1886.
17. Im §. 43, „Verkauf von Postwerkhzeichen“ betresfend, erhält der
Absatz w solgende veränderte Fassung:
iv Bei sämmtlichen Postämtern I. und II., sowie bei einzelnen Poslämtern III.
und Poslagenturen, werden gestempelte Streifbänder mit dem Frankostempel zu 3 Pf.
zum Verkauf gestellt. Der Absat findet nur n en von 10 Stück statt, und
zwar mit einem Zuschlage von 5 Pf. für je 1 ck.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem l April 1886 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Stephan.
AM XVI.
Verordnung
vom 29. April 1886,
die Abänderung und Erweiterung der Verordnung vom 2. November
1875 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund eines Beschlusses
des Bundesraths vom 18. Juni 1885 wird in Abänderung und Erweiterung der
Verordnung vom 2. November 1875 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes (Ges-
Samml. S. 209) verordnet, was folgt:
Art. 1.
1) Zu §. 5. der Verordnung.
§. 5 der Verordnung wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt solgende Be-
stimmung:
Jeder Arzt, welcher das Impfgeschäst privatim oder öffentlich ausüben will,
hat durch den Bezirks-Pbysikus dem zuständigen Landrathsamte den Nachweis
darüber zu bringen, daß er mindestens zwei öffentlichen Vaccinations= und ebenso
vielen Revaccinationsterminen beigewohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse über
Gewinnung und Konsewirung der Lymphe erworben hat.
Aerzte und Chirurgen I. Klasse, welche Privatimpfungen vornehmen (G. 8 des